Vereinssatzung der Boxschule Pfungstadt e.V.
§ 1 Name, Sits, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Boxschule pfungstadt e.V.
(2) Er hat den Sitz in Pfungstadt.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäiftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Boxsportes. Die Jugendarbeit, insbesondere durch die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an regelmäßige sportliche Betätigung und die Pflege sportlicher Kameradschaft.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; er wirkt politischem und religiösem Extremismus entgegen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Der Verein hat:
– ordentliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder und
– Ehrenmitglieder
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern (i.d.R. von der Erziehungsberechtigten) zu unterschreiben.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller schriftlich zu erteilen.
Ein Anspruch auf Nennung der Ablehnungsgründe ist nicht gegeben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3. Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3. Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Mitgliederwart/in
– dem/der Jugendwart/in
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Kassenwart/in
– einem Beisitzer
Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der/die Kassenwartin.
Zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des $ 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. Vorsitzende/r wird von S 181 BGB befreit.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Der Vorsitzende muss im Besitz einer gültigen Fitness- und Trainerlizenz sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit dessen Stellvertreters.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief oder E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Aufzeichnungen einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, ‚
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 10000 €
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies der Vorstand beantragt oder die Einberufung nach § 8 Absatz 2 verlangt wird.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen
bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
$ 13 Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
(1) Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach jährlich aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfolgen.
(2) Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes, die Rechnungsführung und das Kassenwessen obliegen dem/der Kassenwart/in, der/die auch für die
regelmäßige Einkassierung aller Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen hat.
§ 14 Vereinsstrafen
(1) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen ein Mitglied zu treffen
– Mündliche Ermahnung
– Verweis
– Vereinsinterne Sperre bis zu einem Jahr
– ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
– Ausschluss aus dem Verein
(2) Sollte ein Mitglied bei einem Boxkampf, bei dem er gemeldet ist, unentschuldigt nicht erscheinen, so hat er eine Geldstrafe von 50 € an den Verein als
Schadensersatz zu zahlen. Sollte als Entschuldigungsgrund gesundheitliche Probleme genannt werden, ist ein ärztliches Attest vor dem Boxkampf vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. In dieser Mitgliederversammlung müssen 112 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung der Kinder- und Jugendförderung in Pfungstadt zu.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 9.10.2018 in Pfungstadt errichtet und in der Mitgliederversammlung am 09.10.2018 beschlossen. Eine überarbeitete Fassung der Satzung in den Paragraphen g15 Absatz 2 und g7 Absatz 7, wurde am 26.1.2019 in der Mitgliederversammlung bestätigt.
Tag der Eintragung: 04.06.2019
Eine erneute überarbeitete Fassung der Satzung 515 Absatz 2 wurde am 12.08.2019 in der Mitgliederversammlung bestätigt und tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.